07.12.2009 | Gemeinnützigkeit
Zuwendungen zu satzungsfremden Zwecken: Empfehlungen zu einem schwierigen Thema
Der Grundsatz der Mittelbindung, also die Vorschrift, dass grundsätzlich alle Mittel einer Körperschaft für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind, stellt steuerbegünstigte Organisationen vor ein Problem, wenn im Einzelfall Zwecke finanziert werden sollen, die nach diesen Vorgaben unzulässig sind. Im Extremfall droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn zweckgebundene Mittel fehlverwendet werden. Lernen Sie deshalb Gestaltungen kennen, wie Vereine diese Probleme lösen.
Zwei Fälle sind zu unterscheiden
Bei der Frage, wie das Problem „Zuwendungen für satzungsfremde Zwecke“ zu lösen ist, müssen zwei Fälle unterschieden werden:
Im ersten Fall können Mittel verwendet werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das sind freie Rücklagen nach § 58 Nummer 7a oder Vermögenszuführungen nach § 58 Nummer 11 Abgabenordnung (AO). Im zweiten Fall ist das nicht möglich. Für ihn muss nach anderen Lösungen gesucht werden.
Sonderumlagen für gemeinnützigkeitsfremde Zwecke
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig