06.06.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung: Das ist neu für Vereine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Die Änderungen betreffen überwiegend den Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51bis 68 Abgabenordnung [AO]) und sind damit vor allem für Vereine hoch relevant.
Die Änderungen beziehen sich zum einen auf die Reform des Gemeinnützigkeitsrecht durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“. Zum anderen findet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) der letzten Jahre Berücksichtigung (Schreiben vom 21.4.2008, Az: IV C 4 – S 0171/07/0038; Abruf-Nr. 081698).
Gemeinnützigkeit regionaler Untergliederungen
Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Vereinen und Verbänden können als nichtrechtsfähige Vereine selbstständige Steuersubjekte sein und als solche die Gemeinnützigkeit erhalten (AEAO zu § 51 Nummer 2 AO). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Verein muss satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) haben und auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten.
- Der Verein muss über eine eigene Kassenführung verfügen.
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