07.03.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht
Urteil zu Vermögensbindung und Verlust der Gemeinnützigkeit
Der Grundsatz der Vermögensbindung fordert, dass bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks das verbleibende Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Diese Forderung wird erfüllt, wenn laut Satzung das Vermögen auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden soll (§ 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Abgabenordnung). Was aber geschieht, wenn der in der Satzung benannte Anfallsberechtigte (Destinatär) die Gemeinnützigkeit verliert? Ist dann auch dem zuwendendem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen?
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat entschieden, dass ein Entzug der Gemeinnützigkeit erst dann in Frage kommt, wenn dem Destinatär die Gemeinnützigkeit durch rechtswirksamen Gerichtsbeschluss aberkannt worden ist und der Verein darauf nicht reagiert hat. Solange aber ein Verfahren anhängig sei bzw. der Destinatär einen Bescheid anfechte, müsse der Verein die Vermögensanfallsklausel in der Satzung noch nicht ändern (und einen anderen Destinatär bestimmen). (Urteil vom 24.4.2007, Az:I 175/2005)(Abruf-Nr. 080606)