07.04.2011 | Gesellschaftsrecht
Aufgabe der Gemeinnützigkeit = Rückwirkende IHK-Beiträge
Verzichtet eine gemeinnützige Körperschaft per Satzungsänderung auf die Gemeinnützigkeit, wird sie für den gesamten Nachversteuerungszeitraum von zehn Jahren auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) beitragspflichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 28.2.2011, Az: OVG 1 N 84.10; Abruf-Nr. 111204).
Im vorliegenden Fall war eine gemeinnützige GmbH, die Beteiligungen an diversen Altenheimen hielt, zunächst von der Gewerbesteuer befreit. Diesen Status verlor sie durch eine Änderung ihrer satzungsmäßigen Vermögensbindung. Die IHK veranlagte die GmbH daraufhin für zehn Jahre rückwirkend zu Beiträgen. Das OVG wies die dagegen gerichtete Klage der GmbH ab. Bei der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer komme es - so das OVG - allein auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer an. Welche Umstände zu dieser Veranlagung geführt haben, spielt dabei keine Rolle. Das gilt auch für die Belastung mit einem Beitrag für zurückliegende Jahre infolge einer nachträglichen Veranlagung. Ein besonderer Vertrauensschutz besteht hier nicht.