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  • 01.11.2007 | Gestaltungen zur Helfervergütung im Verein

    Rückspenden von Übungsleiter- und Ehrenamtsvergütungen: So funktioniert es

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Georg Schmitt, Limburg

    Kaum ein Verein ist in der Lage, allen Helfern eine angemessene Vergütung für ihre wertvolle Tätigkeit zu zahlen. Das gilt  

    • sowohl für die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) für Übungsleiter und Betreuer, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 auf 2.100 Euro erhöht worden ist,
    • als auch für Funktionäre und andere Helfer im Verein, denen der Verein nach der neuen Ehrenamtspauschale ab dem 1. Januar 2007 500 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen kann(§ 3 Nummer 26a EStG).

     

    „Wie kann ich Ehrenamtlern etwas Gutes tun, ohne die Vereinskasse zu belasten?“, fragen sich deshalb viele Vereine. Unsere Antwort lautet: Nutzen Sie das Modell „Aufwandsspende“. Es ermöglicht Ihrem Verein, Helfern zumindest Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die diese bei ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen können.  

    Grundsätzliche Überlegungen im Vorfeld

    Bevor sich Ihr Verein für das Verfahren zum Verzicht auf Übungsleitervergütungen nach § 3 Nummer 26 EStG bzw. Ehrenamtsvergütungen nach § 3 Nummer 26a EStG entscheidet, sollten Sie Folgendes wissen: Die steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden hängt entscheidend davon ab, dass der Verein ungeachtet des späteren Verzichts zumindest theoretisch in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu zahlen.  

     

    Das bedeutet, dass die vereinbarten Vergütungen nicht so hoch sein dürfen, dass die tatsächliche Zahlung dieser Beträge die finanziellen Möglichkeiten des Vereins übersteigt.