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  • 01.06.2006 | Gestaltungsmöglichkeiten im Vereinsrecht – Teil II

    Wer bestellt den Vorstand?

    Wer den Vorstand beruft, hat wesentlichen Einfluss auf den Verein, weil er über die Auswahl der Personen eigene Interessen durchsetzen kann. Das Verfahren zur Bestellung des Vorstands ist also ein wichtiges organisatorisches Gestaltungsmittel. Erfahren Sie deshalb im folgenden Beitrag, in welchen Grenzen hier Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. 

    Alternativen zur Wahl durch die Mitgliederversammlung

    Der Vorstand wird normalerweise per Wahl durch die Mitgliederversammlung „bestellt“. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) so vorgesehen (§ 27 Absatz 1 BGB), muss aber nicht zwingend so sein. Die BGB-Regelung ist nämlich nachgiebig. Sie kann also durch die Satzung – aber auch nur durch diese – geändert werden.  

     

    Gründe für vom BGB abweichende Bestellungsregelungen

    Es gibt eine Reihe von Gründen, um von der „BGB-Bestellungsregelung“ abzuweichen:  

     

    • Eine Gruppe von Beteiligten (zum Beispiel besonders aktive Mitglieder) will einen besonderen Einfluss auf die Vereinsleitung nehmen.
    • Die Kontinuität in der Führung des Vereins soll sichergestellt werden. Damit soll insbesondere Veränderungen bei den Interessensfraktionen in der Mitgliederversammlung entgegengewirkt werden.
    • Die Größe des Vereins und organisatorische Besonderheiten (zum Beispiel weit verstreute Mitglieder) erschweren die Direktwahl des Vorstands.
    • Der Verein ist eng an eine andere Organisation (zum Beispiel Dachverband, Unternehmen, Kirche) angebunden und soll von dort kontrolliert werden können.

    Vier alternative Bestellungsverfahren

    In der Vereins-Praxis spielen vor allem vier Bestellungsverfahren eine Rolle, die von der BGB-Regelung abweichen.