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  • 08.12.2008 | Grundsatzinformationen zu einem Vereinsklassiker

    (Weihnachts-)Feiern im Verein:
    Das müssen Sie steuerlich beachten

    Mit dem Jahresende beginnt auch die Saison der Vereinsfeiern, -bälle oder Karnevalsveranstaltungen. Die steuerliche Seite dieser Vereinsfeste ist leider selten so vergnüglich wie – hoffentlich – ihr Ablauf. Hier gilt es Fallen zu vermeiden und Gestaltungsspielräume zu nutzen.  

    Feiern im Verein sind meist eine „gesellige“ Veranstaltung

    In den meisten Fällen sind Vereinsfeiern – soweit dabei Einnahmen erzielt werden – ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das gilt für Eintrittsgelder (zum Beispiel zu Tanzveranstaltungen) ebenso wie für dort verkaufte Speisen und Getränke.  

     

    Eine Ausnahme für rein gesellige Veranstaltungen gilt hier nur, wenn sie in erster Linie zur Betreuung behinderter Personen durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen können ein Zweckbetrieb sein (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 7 zu § 66).  

     

    Einordnung als Zweckbetrieb ist die Ausnahme

    Auch bei bestimmten Vereinszwecken kann die Veranstaltung – teilweise – ein Zweckbetrieb sein. Das gilt zum Beispiel für das Adventssingen eines Gesangsvereins ebenso wie für die Karnevalssitzung eines Karnevalvereins. Im Umfeld von Weihnachten, Silvester und Fasching unterstellen die Finanzbehörden aber schnell einen geselligen Charakter der Veranstaltung. Das gemütliche Beisammensein, das Essen und andere Betätigungen treten also gegenüber dem satzungszweckbezogenen Teil der Veranstaltung in den Vordergrund.