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  • 05.08.2009 | Haftung

    Jugend schützt vor der Sportlerhaftung nicht

    Das Sporthaftungsrecht spielt in der Vereinspraxis eine immer größere Rolle. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt, dass auch Minderjährige vor der Haftung nicht gefeit sind. Das OLG hat einen Spieler einer U15-Fußballmannschaft für die Folgen eines groben Foulspiels in die Haftung genommen. Der Spieler hatte einen gegnerischen Stürmer von hinten mit einem Tritt gegen das Standbein gefoult (Notbremse). Der Stürmer erlitt einen Schien- und Wadenbeinbruch, die Wachstumsfuge riss und ein Nervenstrang wurde durchtrennt. Seitdem ist der linke Fuß taub. Der Schiedsrichter hatte das Foul nur mit der Gelben Karte geahndet. Das OLG dagegen entschied, dass es sich um einen grob rücksichtslosen (schuldhaften) Regelverstoß gehandelt und der Abwehrspieler eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe. Es verurteilte den C-Jugendlichen zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 15.000 Euro. Außerdem muss er alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen, die aus der Verletzung künftig noch entstehen. (Urteil vom 25.2.2009, Az: 20 U 3523/08)(Abruf-Nr. 092534)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128948