01.09.2006 | Haftung
Unwissenheit schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden
Erneut bestätigt hat das Finanzgericht (FG) München in einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung die Rechtsprechung zur Steuerhaftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.6.1998, Az: VII R 4/98). Die Vorstände eines Fanclubs (eingetragener Verein) hatten für eine Großveranstaltung zum Vereinsjubiläum eine ausländische Musikgruppe engagiert, aber den Steuerabzug für Einkommen- und Umsatzsteuer nicht vorgenommen. Da der Verein nicht über das erforderliche Vermögen zur Tilgung der festgestellten Steuerschulden verfügte, nahm das Finanzamt beide Vorstandsmitglieder in Anspruch.
Das FG bestätigte das Vorgehen des Finanzamts. Ohne Erfolg blieb der Ein-wand des Vorstands, es fehle das für eine Haftung notwendige Verschulden, weil der Verein keinerlei Erfahrungen mit solchen Veranstaltungen gehabt habe. Dass sich der Fanclub über seine Pflichten im Abzugsverfahren geirrt habe, sei unerheblich, so die Münchner Richter. § 55 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mache die Haftung nicht von einem Verschulden abhängig. Im Übrigen hätten sich die Vorstandsmitglieder über das Abzugsverfahren auch unterrichten können und müssen. (Urteil vom 23.6.2005, Az: 14 K 1035/03)(Abruf-Nr. 063284)