10.03.2011 | Haftungsrecht
Bundesgerichtshof: Kein Nutztierprivileg bei Idealvereinen
Ein Idealverein kann das Nutztierprivileg gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 21.12.2010, Az: VI ZR 312/09; Abruf-Nr. 110678). Idealvereine können damit im Gegensatz zur gewerblichen Tierhaltung nicht von Entlastungen bei der Tierhalterhaftung profitieren. Im konkreten Fall hatte sich eine Patientin bei der Reittherapie beim Sturz vom Pferd Verletzungen zugezogen. Der Verein wollte die Haftung mit dem Hinweis auf § 833 BGB vermeiden. Danach haftet der Halter nicht für Schäden, die das Tier verursacht, wenn es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dem erteilte der BGH aber eine Absage: Einem nicht wirtschaftlichen Reitverein stehe die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 BGB nur zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder zumindest in erheblichem Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Das widerspreche aber der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins.