01.06.2006 | Haftungsrecht
Neues Urteil zur Haftung von Übungsleitern bei Sportunfall
Die Urteile zur Haftung von Übungsleitern bei Sportunfällen reißen nicht ab. Aktuell hat das Amtsgericht Bonn entschieden: Die Übungsleiterin eines Turnvereins verletzt die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn sie einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von sieben- bis achtjährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren lässt. (Urteil vom 8.3.2006, Az: 11 C 478/05)(Abruf-Nr. 062616)
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 91253