06.02.2009 | Haus-Notruf-Dienst und ärztlicher Notdienst
Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur
für Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit (§ 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz [UstG]). § 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV) zählt die Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend auf. Dazu gehören unter anderem das Diakonische Werk, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz und die Arbeiterwohlfahrt.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen verstößt diese Beschränkung aber gegen Gemeinschaftsrecht. Im vorliegenden Fall ging es um drei Leistungen eines steuerbegünstigten Vereins,
- einen Haus-Notruf-Dienst,
- einen ärztlichen Notdienst und
- einen Menüservice.
Das FG geht bei diesen Leistungen detailliert auf die umsatzsteuerliche Bewertung nach deutschem Recht und Gemeinschaftsrecht ein (Urteil vom 13.11.2008, Az: 5 K 132/03; Abruf-Nr. 090329).
Haus-Notruf-Dienst
Der Haus-Notruf-Dienst ist - so das FG - nicht nach § 4 Nummer 18 UstG steuerbefreit, weil der Verein nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehört. Diese Beschränkung auf die in § 23 UstDV genannten Verbände verstößt aber nach Auffassung des FG gegen Gemeinschaftsrecht.
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