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  • 01.06.2006 | Integrationsprojekte

    Zweckbetrieb auch ohne Herstellung von Waren

    Läden oder Verkaufsstellen von Behindertenwerkstätten sind Zweckbetriebe, wenn dort selbst hergestellte Produkte verkauft werden. Der Weiterverkauf von zugekauften Waren, die nicht von anderen Behindertenwerkstätten hergestellt worden sind, ist dagegen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Zugekaufte Waren sind Produkte, die in der Verkaufsstelle lediglich für den Weiterverkauf aufbereitet werden. Eine bloße Aufbereitung wird angenommen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als zehn Prozent des Nettowerts der zugekauften Ware beträgt (Oberfinanzdirektion [OFD] Frankfurt, Verfügung vom 10.8.2005, Az: S 0184 A – 8 – St II 1.03; Abruf-Nr. 062495). 

    Unser Tipp: Diese einschränkende Regelung gilt nicht für Integrationsprojekte nach § 68 Nummer 3c Abgabenordnung (AO). Nach Ansicht der OFD Frankfurt können auch reine Handelsunternehmen begünstigte Integrationsprojekte sein. Es macht nichts aus, wenn diese Waren nur ein- und verkaufen und nicht selbst herstellen bzw. „veredeln“ (Verfügung vom 9.3.2006, Az: S 0184 A – 17 – St II 1.03; Abruf-Nr. 062496).  

    Wichtig: Integrationsprojekte sind Betriebe oder Abteilungen „zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt“ (§ 132 Sozialgesetzbuch [SGB] IX). Sie gelten als Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten solche besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 91252