01.08.2006 | Jahressteuergesetz 2007
Zweckbetrieb-Eigenschaft wird eingeschränkt: Vereinen droht massive Steuererhöhung
Dass zum Jahreswechsel einschneidende Steuererhöhungen auf alle gesellschaftlichen Schichten zukommen, ist bekannt. Nahezu unbekannt ist bisher aber, dass es auch Vereinen an den Geldbeutel gehen soll.
Eine unscheinbare Passage im Jahressteuergesetz 2007 ist dafür verantwortlich. Die Bundesregierung will vielen Vereinen die Eigenschaft als steuerbegünstigter Zweckbetrieb aberkennen. Das Resultat ist eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 7 auf 19 Prozent. Lesen Sie deshalb nachfolgend, was zum 1. Januar 2007 auf Vereine zukommen könnte.
Neuregelung des ermäßigten Steuersatzes im Zweckbetrieb
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für die Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften im Zweckbetrieb der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Bisher war das unabhängig von der Art des Zweckbetriebs. Die Bundesregierung will das mit dem Jahressteuergesetz 2007 ändern. § 12 Absatz 2 Nummer 8a UStG soll um folgende Regelung ergänzt werden:
Entwurf des neuen § 12 Absatz 8a UStG
„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 (die Umsatzsteuerermäßigung, Anmerkung der Red.) nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.“ |
Ertragsteuerliche Behandlung gilt nicht mehr für die Umsatzsteuer
Künftig würde also aus der ertragsteuerlichen Behandlung als Zweckbetrieb (Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer) nicht mehr automatisch folgen, dass auch die Umsatzsteuerermäßigung greift. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müsste zusätzlich geklärt sein, dass
- der Zweckbetrieb nicht in Konkurrenz zu nicht begünstigten Betrieben anderer Unternehmer steht oder
- mit dem Zweckbetrieb unmittelbar die Satzungszwecke verwirklicht werden.
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