01.06.2007 | Jahressteuergesetz 2007
Zwei Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Die Oberfinanzdirektion Hannover weist auf zwei Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht hin, die aus dem Jahressteuergesetz 2007 resultieren.
1. Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung: Der bisher in § 62 Abgabenordnung (AO) enthaltene Passus, dass die Satzungen von staatlich beaufsichtigten Stiftungen keine Regelung zur Vermögensbindung enthalten müssen, ist entfallen. Anpassungsbedarf besteht also bei Stiftungen, die nach dem 19. Dezember 2006 errichtet worden sind bzw. errichtet werden. Vorher errichtete Stiftungen müssen ihre Satzung aber nicht anpassen.
2. Krankenhäuser: Die bisherige Definition des Zweckbetriebs Krankenhaus (§ 67 AO) wurde an die Entwicklung im Sozialrecht angepasst. Seit der Einführung des pauschalierten Entgeltsystems (DRG Vergütungssystem) rechnen nur noch psychiatrische Einrichtungen, Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin nach der Bundespflegesatzverordnung ab. Vollstationäre und teilstationäre Leistungen der übrigen Krankenhäuser werden mittlerweile nur noch nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet. Die neue Zweckbetriebsdefinition knüpft deshalb neben der Bundespflegesatzverordnung auch an das Krankenhausentgeltgesetz an. Die Neufassung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2003. (Schreiben vom 24.1.2007, Az: S 0170 – 82 – StO 251)
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 111776