10.07.2008 | Jahressteuergesetz 2009
Zwei Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vorgelegt. Er enthält unter anderem die Änderung von § 51 Abgabenordnung (AO). Mit dieser Änderung sollen zwei Fragen gesetzlich geregelt werden, die in der Verwaltungspraxis strittig sind, nämlich
- der Ausschluss der Gemeinnützigkeit für verfassungsfeindliche Organisationen und
- die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland.
Keine Gemeinnützigkeit für verfassungsfeindliche Organisationen
Dass eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn sie sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, war schon bisher Auffassung der Finanzverwaltung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 52 Nummer 16 AO). Die Bundesregierung verankert diesen Grundsatz jetzt im Gesetz (§ 51 Absatz 1 AO). Eine Steuervergünstigung setzt demnach voraus, „dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“.
Wichtig: Schon bisher lag das Problem aber weniger in der gesetzlichen Grundlage als bei den Prüfmöglichkeiten durch die Finanzämter. Die Änderung ist deswegen vor allem eine politische Willensbekundung.
Gemeinnützigkeit bei Betätigung im Ausland
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