09.03.2009 | Körperschaft- und Gewerbesteuer
Freibeträge für Vereine werden erhöht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2009 dem „Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) zugestimmt. Darin enthalten ist auch eine steuerliche Entlastung für Vereine: Die Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer werden rückwirkend zum 1. Januar 2009 auf 5.000 Euro erhöht. Anders als im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung umfasst der Änderungsvorschlag des Bundesrats auch die Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrags.
Bisher galt für die Körperschaftsteuer ein Freibetrag von 3.835 Euro
(§ 24 Körperschaftsteuergesetz) und für die Gewerbesteuer von 3.900 Euro (§ 11 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz). Gewinne bzw. Überschüsse der (zusammengefassten) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden dabei nur mit dem Teil besteuert, der über diesem Freibetrag liegt. Künftig fallen also erst Steuern an, wenn die Überschüsse höher also 5.000 Euro sind.
Unser Tipp: Von der Neuregelung sind nur solche gemeinnützige Vereine betroffen, bei denen der Umsatz der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 35.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) liegt. Unterhalb dieser Umsatzfreigrenze bleiben die nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nämlich generell ertragssteuerfrei.