01.07.2006 | Körperschaftsteuer
Rechtsschutz und Rechtsberatung sind nicht steuerschädlich
Berufsverbände sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Unter die Befreiungsregelung fällt ein Verband selbst dann, wenn er Rechtsschutz und Rechtsberatung für seine Mitglieder anbietet, so die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover in einer Verfügung aus dem Dezember 2005. Voraussetzung ist nur, dass diese Leistungen des Berufsverbands lediglich eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellen und dem Verband nicht das Gepräge geben. Aus Vereinfachungsgründen kann das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Rechtsschutz, Rechtsberatung“ dann pauschal mit 0 Euro angesetzt werden.
Unser Tipp: Bei dem Ergebnis bleibt es sogar, wenn Rechtsschutz und Rechtsberatung Satzungszweck sind. Aus der Befreiungsregelung des§ 5 KStG geht nämlich nach Ansicht der OFD nicht hervor, dass eine in der Satzung genannte wirtschaftliche Tätigkeit schädlich für die Steuerbefreiung des Berufsverbands ist. (Verwaltungsanweisung vom 8.12.2005, Az: S 2725 – 20 – StO 241)