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  • 01.07.2006 | Körperschaftsteuer

    Sanitätsdienste bei Veranstaltungen sind Zweckbetrieb

    Die Übernahme des Sanitäts- bzw. Rettungsdienstes bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 durch steuerbegünstigte Hilfsorganisationen ist ein Zweckbetrieb. Das hat die Oberfinanzdirektion Hannover in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt. Sanitäts- und Rettungsdienste, die medizinische Hilfeleistungen erbringen, verfolgen sowohl gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abgabenordnung (AO) als auch mildtätige Zwecke nach § 53 AO. Das umfasst nicht nur tatsächliche medizinische Hilfsleistungen, sondern auch vorbeugende Maßnahmen durch Präsenz bei Veranstaltungen, wodurch eine schnelle Hilfe sichergestellt ist. Dabei ist es ohne Belang, dass solche Vorbeugemaßnahmen im Rahmen von kommerziellen Großveranstaltungen durchgeführt werden. 

    Der Kostenersatz für die Tätigkeit ist eine Einnahme des steuerbegünstigten Zweckbetriebs. Das setzt aber voraus, dass die Hilfsorganisation den Sanitäts- bzw. Rettungsdienst selbst übernimmt. Werden nur Personal oder Sachmittel gestellt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Unterstellt wird für die Zweckbetriebseigenschaft außerdem, dass der weit überwiegende Teil der Einnahmen in der Erstattung von angefallenen Kosten besteht. (Schreiben vom 29.5.2006, Az: S 0184 – 15 – StO 255

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 91268