10.05.2010 | Körperschaftsteuer
Vereinsstrafen als Betriebseinnahme des Wirtschaftsvereins
Geldstrafen, die die Satzung als Vereinsstrafen festlegt, können bei wirtschaftlichen Vereinen Betriebseinnahmen sein. Das entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall einer Genossenschaft, die Milchlieferungen ihrer Mitglieder verarbeitete und vertrieb. Die Satzung legte fest, dass die Mitglieder sämtliche nicht selbst verbrauchte Milch an die Genossenschaften liefern mussten. Bei Verstößen gegen diese Regelung waren Strafzahlungen fällig. Die Genossenschaft hatte diese Zahlungen - wie Mitgliedsbeiträge bzw. Einlagen - als steuerneutral behandelt, während das Finanzamt die Zahlungen als Betriebseinnahmen bewertete. Zu Recht, wie das FG entschied. Zahlungen der Mitglieder sind dann nicht durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst, wenn sie dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. Für die Strafzahlungen gilt das, weil es Sanktionen sind, die auf die vertraglichen, wirtschaftlichen Pflichten der Mitglieder ausgerichtet sind. Die Zahlungen werden demzufolge nicht in der Eigenschaft als Mitglieder geleistet, sondern sind nicht anders zu behandeln als Strafzahlungen von Dritten. (Urteil vom 29.10.2009, Az: 6 K 239/09)(Abruf-Nr. 101455)