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  • 08.11.2010 | Kooperation im Verein

    Verein bedient sich Hilfspersonen zur Satzungszweck-Erfüllung: Gemeinnützigkeit bewahren

    Zu den zentralen Normen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört das Gebot der Unmittelbarkeit. Für die praktische Arbeit gemeinnütziger Organisationen ist das in einigen Fällen problematisch. Das gilt besonders für Vereine, die mit anderen Einrichtungen kooperieren. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wann dadurch das Gebot der Unmittelbarkeit verletzt wird bzw. wie Vereine die Einschaltung von Hilfspersonen optimal gestalten.  

    Abgabenordnung lässt Engagement von Hilfspersonen zu

    Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Zwecke unmittelbar verfolgen (§ 51 Abgabenordnung [AO]) . Das bedeutet, dass sie ihre Zwecke selbst verwirklicht. Sie kann aber auch „Hilfspersonen“ einschalten (§ 57 AO).  

     

    Beispiel

    Ein Bildungsverein beauftragt einen Seminaranbieter damit, seine Bildungsmaßnahmen durchzuführen. Eigene Tätigkeiten übt der Verein nicht aus. Soweit der Seminaranbieter Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO ist, genügt das für die Gemeinnützigkeit des Vereins (Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 15.8.2005, Az: S 2729-198-St 13-33).  

     

    Steit um Auslegung des § 57 AO

    Damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt bleibt, muss die Zusammenarbeit mit der Hilfsperson bestimmte Anforderungen erfüllen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bleibt die Tätigkeit einer Hilfsperson nur dann im Rahmen des § 57 AO, wenn die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt (AEAO, Ziffer 2 zu § 57).