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  • 12.07.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Gemischte Nutzung von Gebäuden als Mittelfehlverwendung?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unserem Schützenverein wird von der Gemeinde ein Gebäude zur Verfügung gestellt, das vom Verein mit Geld- und Sachspenden saniert und dann als Vereinsheim genutzt werden soll. Vorgesehen ist langfristig auch ein fester gastronomischer Bereich. Gibt es ein Problem, wenn wir für die Baumaßnahmen Spendenmittel verwenden?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Die Errichtung eines Vereinsheims fällt in den ideellen - also steuerbegünstigten - Bereich, wenn es für die Satzungszwecke verwendet wird, also für Versammlungen, Veranstaltungen (hier: Sport oder Brauchtumspflege) oder die Vereinsverwaltung. Der gastronomische Bereich muss grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb zugeordnet werden. Während für den ideellen Bereich alle Mittel des Vereins verwendet werden dürfen, kommen für den steuerpflichtigen nur nicht zeitnah zu verwendende Mittel in Frage.  

     

    Gemischt genutzte Immobilien und Anlagen

    Eine zweckfremde Verwendung der Spendenmittel wäre durch die gastronomische Nutzung der damit angeschafften oder sanierten Gebäude nur dann gegeben, wenn die Flächen oder Gebäudeteile ausschließlich dafür vorgesehen sind. Das kann nur dann angenommen werden, wenn das Gebäude größer dimensioniert wurde als für die zweckbezogene Verwendung erforderlich oder Einbauten vorgenommen werden, die ausschließlich zweckfremd (für die Gastronomie) verwendet werden. Bei der Sanierung des Gebäudes können also Spendenmittel wohl uneingeschränkt genutzt werden. Anders bei besonderen Einbauten für den Gastrobereich (Schank- und Kühlanlagen, Küche, Tresen etc.).  

     

    Umwidmung von Gebäudeteilen