07.02.2011 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Sonderstimmrecht des Vorstandsvorsitzenden
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Bei einer Abstimmung im Vorstand kam es zu einer Stimmengleichheit. Mit Verweis auf die Geschäftsordnung hat der Vorsitzende erklärt, seine Stimme gebe bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Die Geschäftsordnung hat sich der Vorstand aber selbst gegeben. Ist eine solche Regelung überhaupt wirksam?“ Nachfolgend die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Sonderrechte nur per Satzung
Für Beschlüsse des Vorstands gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung (§ 38 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]. Das bedeutet: Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Stimmrechte (eine Stimme). Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der Amtsstellung des Vorstandsvorsitzenden allein ergibt sich jedenfalls kein Sonderstimmrecht.
Sonder(stimm)rechte von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern können nur durch die Satzung entstehen. Das gilt auch für das genannte Stichentscheidungsrecht eines Vorstandsmitglieds (meist des Vorstandsvorsitzenden). Auch hierfür ist eine Satzungsgrundlage erforderlich (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 2411).
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