07.03.2008 | Leseranfrage
Kindergarten als wirtschaftlicher Verein?
Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Wir haben einen Verein als Träger eines Kindergartens gegründet. Satzungszweck ist unter anderem ‚Gründung und Betrieb des Kindergartens‘. Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung abgelehnt, der Zweck des Vereins sei wirtschaftlich. Die Errichtung von Kindertages- und Kinderbetreuungsstätten erfordere einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Betreuung werde gegen Entgelt gewährleistet. Was können wir tun?“ Dazu die Antwort unseres Autors, Wolfgang Pfeffer.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Dass bestimmte Vereinszwecke von manchen Registergerichten als wirtschaftlich betrachtet werden, ist ein verbreitetes Problem. Die Einschätzung des Registergerichts ist aber dennoch erstaunlich. Schließlich gibt es in Deutschland tausende von Kindergartenvereinen – auch solche, die den Betrieb der Betreuungseinrichtung explizit als Satzungszweck angeben. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage, ob der Betrieb eines Kindergartens ein wirtschaftlicher Zweck ist, noch nicht beschäftigt. In der Literatur werden Kindergartenvereine aber als Idealvereine betrachtet (Reichert, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 114). Die Auffassung des Rechtspflegers ist also keineswegs gesichert.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Registergerichts können Sie Beschwerde einlegen. Das dürfte in diesem Fall, wo die Auffassung so weit von der herrschenden Rechtsmeinung abweicht, erfolgversprechend sein. Hält der Rechtspfleger an seiner Auffassung fest, geht die Beschwerde an das zuständige Landgericht.
Alternativen ins Auge fassen
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