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  • 01.01.2006 | Lösungen für ein Praxisproblem

    Rücklagenbildung und Gemeinnützigkeit: So gelingt der Spagat

    von Dipl.-Kffr., Dip.-Ing., Steuerberaterin Uta Noack, Würzburg

    Gemeinnützige Vereine müssen Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Wer zu viel Rücklagen bildet, dem droht der Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Entzug aller Steuervergünstigungen des Vereins. Lesen Sie nachfolgend, wie Vereine den Spagat schaffen und Rücklagen bilden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

    Zeitnahe Mittelverwendung ist ultimative Vereinspflicht

    Eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das regelt § 55 Abgabenordnung (AO). Zeitnah sind die Mittel verwendet, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. In diesem Zeitraum dürfen die Mittel auch kurzfristig angelegt oder als Darlehen vergeben werden (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Textziffer 27 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1). 

     

    Überschüssige Mittel („Gewinne“), die am Ende des Kalenderjahrs vorhanden sind, müssen Sie somit im Jahresabschluss entweder  

    • dem Vermögen,
    • den im letzten Jahr zugeflossenen Mitteln, die im Folgejahr für steuerbegünstigte Zwecke ausgegeben werden oder
    • einer zulässigen Rücklage zuordnen.

     

    Was geschieht bei nicht zeitnaher Mittelverwendung