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  • 06.06.2008 | Lösungen für eine aktuelle Frage – Teil 2

    Fotovoltaikanlagen bei Vereinen: Antworten auf Fragen zu Steuern und Gemeinnützigkeit

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater, Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Immer mehr Vereine tragen sich mit dem Gedanken, auf vereinseigenen Gebäuden oder Flächen eine Fotovoltaikanlage zu errichten. In der Mai-Ausgabe haben wir deshalb erklärt, welche steuerlichen Folgen sich für den Verein ergeben, wenn er die Fotovoltaikanlage selbst betreibt.  

     

    Nachfolgend lesen Sie, was steuerlich gilt, wenn der Verein die Fotovoltaikanlage über eine Tochtergesellschaft betreibt bzw. die Dachflächen an den Betreiber der Anlage verpachtet. Außerdem gehen wir auf versicherungsrechtliche Fragen ein, die sich im Zusammenhang mit Bau und Betrieb der Anlage für den Verein stellen. 

    Verpachtung von Dachflächen an Betreiber der Anlage

    Nicht immer ist es für den Verein wirtschaftlich sinnvoll, die Fotovoltaikanlage selbst zu betreiben. Doch auch in diesen Fällen müssen die Dachflächen nicht ungenutzt bleiben. Der Verein kann sie langfristig an einen Dritten verpachten, der die Fotovoltaikanlage selbst errichtet und betreibt. 

     

    Einnahmen zählen zur steuerfreien Vermögensverwaltung

    Für den Verein ist die Verpachtung der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zuzurechnen. Das heißt, die Pachteinnahmen unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer.