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  • 06.08.2010 | Lohnsteuer

    Profi-Sport: Teilnahme an Promotions kann gewerblich sein

    Nimmt ein Berufssportler an Promotion-Maßnahmen teil, die nicht sein eigener Verein (Arbeitgeber) sondern eine andere Organisation (hier Deutscher Fußballbund) durchführt, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Sportler muss die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Nach seiner Auffassung übt ein Berufssportler eine Werbetätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs aus, wenn er selbstständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Diese Voraussetzungen seien bei einer Tätigkeit für den DFB erfüllt. Denn durch die Abgabe der Einverständniserklärung gegenüber dem DFB sowie seiner aktiven Teilnahme an den verschiedenen Werbemaßnahmen habe der Sportler Unternehmerinitiative entfaltet und in der Folge das sich daraus ergebende Unternehmerrisiko getragen.  

    Wichtig: Als Arbeitnehmer wird ein Berufssportler dagegen tätig, wenn er auf Grundlage seines Arbeitsvertrags für seinen Verein oder dessen Sponsor wirbt. Das ist auch der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins, seines Arbeitgebers, eingegliedert ist. (Urteil vom 16.4.2010, Az: 14 K 116/06 G)(Abruf-Nr. 102426)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137697