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  • 07.02.2011 | Lohnsteuerrichtlinien 2011

    Verpflegung von Vereinsmitarbeitern:Das können Sie steuerfrei erstatten

    Oft erhalten ehrenamtliche Mitarbeiter im Verein keine oder nur niedrige Aufwandsentschädigungen. Die kostenlose Verpflegung bei Arbeitseinsätzen und Mitgliedertreffen ist dann eine Möglichkeit, das ein klein wenig zu kompensieren. Dabei müssen aber sowohl gemeinnützigkeitsrechtliche Grenzen als auch lohnsteuerrechtliche Vorgaben beachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeiter haupt- oder ehrenamtlich tätig sind. Mit den „Lohnsteuerrichtlinien 2011“ (LStR) wurden diese Regelungen teilweise vereinfacht. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 2010.  

     

    Verpflegungsmehraufwand

    Ist der Mitarbeiter vorübergehend außerhalb des üblichen Vereinsorts tätig, kann der Verein steuerfrei Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand vergüten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hier gilt pro Tag  

     

    Bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit  

    24 Euro  

    Bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden  

    12 Euro  

    Bei einer Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden  

    6 Euro  

     

    Sachbezugswerte

    Sachbezüge, die ein Mitarbeiter in Form von freier oder verbilligter Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhält, sind als geldwerte Vorteile lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Werte für 2011 betragen für: