07.02.2011 | Lohnsteuerrichtlinien 2011
Verpflegung von Vereinsmitarbeitern:Das können Sie steuerfrei erstatten
Oft erhalten ehrenamtliche Mitarbeiter im Verein keine oder nur niedrige Aufwandsentschädigungen. Die kostenlose Verpflegung bei Arbeitseinsätzen und Mitgliedertreffen ist dann eine Möglichkeit, das ein klein wenig zu kompensieren. Dabei müssen aber sowohl gemeinnützigkeitsrechtliche Grenzen als auch lohnsteuerrechtliche Vorgaben beachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeiter haupt- oder ehrenamtlich tätig sind. Mit den „Lohnsteuerrichtlinien 2011“ (LStR) wurden diese Regelungen teilweise vereinfacht. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 2010.
Verpflegungsmehraufwand
Ist der Mitarbeiter vorübergehend außerhalb des üblichen Vereinsorts tätig, kann der Verein steuerfrei Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand vergüten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hier gilt pro Tag
Bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit | 24 Euro |
Bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden | 12 Euro |
Bei einer Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden | 6 Euro |
Sachbezugswerte
Sachbezüge, die ein Mitarbeiter in Form von freier oder verbilligter Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhält, sind als geldwerte Vorteile lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Werte für 2011 betragen für:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig