08.12.2008 | Markenrecht
Auch Vereine genießen Namensschutz durch „Verkehrsgeltung“
Auch eingetragene Vereine genießen für ihren Namen Markenschutz nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG). Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Zentralverbands der deutschen Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer. Nach der genannten Regelung kann Markenschutz durch „die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ entstehen. Das gilt auch für Kurzbezeichnungen des Vereinsnamens (hier „Haus und Grund“). Voraussetzung ist, dass das Zeichen „innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat“, also entsprechend bekannt ist. Eine Eintragung als Marke beim Patentamt ist dann für das Entstehen eines Namensschutzes nicht erforderlich. Die Verkehrsgeltung kann sich dabei auch über die Benutzung des Namens durch Landesverbände und Ortsvereine ergeben. Es muss nicht allein der Dachverband sein, der einen entsprechenden Bekanntheitsgrad hat.
Wichtig: Ein Schutz des Vereinsnamens aufgrund von „Verkehrsgeltung“ setzt voraus, dass der Name im geschäftlichen Verkehr für einen Geschäftsbetrieb oder ein Unternehmen benutzt wird und entsprechend eingeführt ist. Weil das für Vereine oft nicht zutrifft, wird in der Regel also eine (kostenpflichtige) Eintragung des Namens(-teils) als Marke beim Patentamt nötig sein, um Namensschutz zu erreichen. (Urteile vom 31.7.2008, Az:
I ZR 21/06 und I ZR 158/05)(Abruf-Nr. 083169 und 083170)