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  • 01.04.2007 | Mildtätigkeit

    Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit per Fragebogen abklärbar

    Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nummer 2 Abgabenordnung mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Bezüge der betreffenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes.  

    Wichtig: Um die Steuervergünstigungen zu erhalten, müssen mildtätige Vereine nachweisen, dass die von ihnen unterstützten Menschen der Hilfe bedürfen. Dieser Nachweis kann auch über einen Fragebogen erfolgen, den die betroffenen Personen ausfüllen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Chemnitz hingewiesen. Diese müssen darin aber Angaben zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen machen. Wird nur die Höhe des laufenden Einkommens angegeben, genügt das nicht als Nachweis der Hilfsbedürftigkeit. (Schreiben vom 8.12.2006, Az: S0172-1/4-St21) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 91226