11.01.2010 | Mitgliederbindungsprogramme von Vereinen
Vergünstigungen und Rabatte gemeinnütziger Organisationen: Das ist erlaubt
von Ludger Holland, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Köln
Rabattaktionen zur Kundenwerbung und -bindung gehören für viele gewerbliche Unternehmen seit langem zum kleinen Einmaleins des Marketings. Aber auch viele gemeinnützige Organisationen haben in den letzten Jahren die Bedeutung solcher Maßnahmen erkannt. Denn auch Mitglieder und Spender erwarten inzwischen eine Anerkennung ihrer Unterstützungsbereitschaft. Vereine, die sich dieser Herausforderung stellen wollen, sollten aber die Steuer- und Gemeinnützigkeitsfallen kennen, die sich in dem Zusammenhang auftun können.
Diese Gestaltungen kommen in der Praxis vor
In der Praxis kommen vor allem zwei Modelle häufiger vor.
1. Verein gewährt selbst Preisnachlass
Viele Vereine bieten ihren Mitgliedern bestimmte Leistungen „vergünstigt“ an; das heißt, die Mitglieder erhalten Preisnachlässe für ihre Mitgliedschaft oder im Rahmen von zeitlich befristeten Werbekampagnen.
2. Rabattaktion mit Kooperationspartnern aus der Wirtschaft
Aber auch Rabattaktionen mit gewerblichen Kooperationspartnern werden populärer, da sich oft auch die Kooperationspartner einen werbewirksamen Effekt davon versprechen. Beliebt sind Maßnahmen, bei denen beispielsweise Neumitglieder der Organisation einen Rabatt auf Leistungen des Kooperationspartners erhalten. Für die Organisation erscheint dieses Modell aus steuerlicher Sicht zunächst harmlos, weil keinerlei Leistungen durch die Organisation selbst erbracht und auch keine Mittel dafür verwendet werden. Dennoch ist Vorsicht geboten:
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