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  • 01.05.2006 | Musterlösungen für ein Praxisproblem

    Beitragspflicht Minderjähriger: So nehmen Sie die Eltern mit ins Boot

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Minderjährige stellen in vielen Vereinen einen großen Mitgliederanteil. Dies ist zwar in jeder Hinsicht begrüßenswert, wirft in der Vereinspraxis aber häufig auch Fragen auf. Insbesondere geht es darum, welche Möglichkeiten Vereine haben bzw. wie sie sicherstellen können, dass Minderjährige ihrer Verpflichtung zur Zahlung vom Mitgliedsbeiträgen nachkommen. Der folgende Beitrag zeigt Lösungen auf.  

    Das sagt das Bürgerliche Gesetzbuch zu Minderjährigen

    Ein Minderjähriger ist nach §§ 106 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht voll geschäftsfähig. Er kann ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (das sind in der Regel die Eltern) keine wirksame Willenserklärung abgeben und somit auch nicht allein einem Verein beitreten. Eine solche Willenserklärung wäre nur möglich, wenn der Vereinsbeitritt lediglich einen rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB) darstellen würde oder der Minderjährige seine Verpflichtungen mit eigenen Mitteln bestreiten könnte (§ 110 BGB – so genannter Taschengeldparagraf).  

     

    Allein wegen der Beitragspflicht des Mitglieds ist der Vereinsbeitritt aber in der Regel nicht rechtlich vorteilhaft (Detlef Burhoff, Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder, Rn. 19). Auch der so genannte Taschengeldparagraf findet nach allgemeiner Meinung keine Anwendung (zum Beispiel Kurt Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 159).  

     

    Ohne Einwilligung der Eltern kein Vereinsbeitritt

    Für den Vereinsbeitritt ist also die vorherige Einwilligung der Eltern erforderlich (§ 1629 Absatz 1 BGB). Fehlt sie, kann der gesetzliche Vertreter sie auch nachträglich erteilen (Genehmigung). Bis dahin ist die Erklärung des Minderjährigen jedoch schwebend unwirksam (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 184, Rn. 1). 

    Satzungsregelung zu Zahlungspflicht Minderjähriger