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  • 07.03.2008 | Neue Entwicklungen kennen

    Steuerbefreiungen von Vorträgen und Kursen: Trendwende in der Rechtsprechung droht

    von Dipl.-Kfm. Ludger Holland, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kanzlei Laufenberg - Dr. Michels, Köln

    Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält zwei Regelungen, die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von der Umsatzsteuer befreien, sodass derartige Maßnahmen von vielen gemeinnützigen Körperschaften oft per se als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Diesen Automatismus gibt es aber nicht. Deshalb lohnt es sich, diese Vorschriften genauer unter die Lupe zu nehmen. Das gilt auch deswegen, weil eine Trendwende in der Rechtsprechung droht, auf deren Folgen es sich einzustellen gilt. 

    Um diese Befreiungen geht es

    Konkret geht es um die Befreiungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach § 4 Nummer 21a Doppelbuchstabe b UStG und die für Kurse und Vorträge nach § 4 Nummer 22a UStG

     

    1. Befreiung für Bildungseinrichtungen (§ 4 Nummer 21a UStG)

    Nach § 4 Nummer 21a Doppelbuchstabe b UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn  

    • sie als Ersatzschulen genehmigt sind oder
    • die zuständige Landesbehörde (Kultusministerium oder -senat) bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

     

    Die entsprechende Bescheinigung ist Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung anerkannt wird. Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die Bescheinigung gebunden. Sie darf bei der Landesbehörde aber eine Überprüfung anregen (Abschnitt 114 Absatz 2 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).