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  • 01.07.2006 | Personalunion im Vorstand

    Wann kann eine Person mehrere Vorstandsämter bekleiden?

    Häufig finden sich bei Vorstandswahlen in Vereinen nicht für alle Ämter, die die Satzung vorsieht, Kandidaten. In diesem Fall bietet es sich an, dass ein Vorstandsmitglied zwei verschiedene Ämter ausübt (der Vorsitzende ist zum Beispiel gleichzeitig auch der Schatzmeister). Leider ist das rechtlich nicht in jedem Fall möglich. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie die Voraussetzungen schaffen, um eine „Personalunion im Vorstand“ zu ermöglichen.  

    Das sagt das Bürgerliche Gesetzbuch

    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt lediglich: „Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen“ (§ 26 Absatz 1 BGB). 

     

    Oft sieht die Satzung vor, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, die verschiedene Ämter wahrnehmen – beispielsweise das des Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers. Teilweise werden auch die Stellvertreter aufgeführt. Man spricht hier von einem mehrgliedrigen Vorstand. 

     

    Unproblematisch ist es, wenn ein Vorstandsmitglied ein zweites Vorstandsamt nur vertretungsweise übernimmt, weil ein Vorstandsmitglied zum Beispiel ausfällt. Anders sieht es aus, wenn eine Person bei der Mitgliederversammlung auf zwei Vorstandsposten gewählt wird.  

    Das sagen Literatur und Rechtsprechung

    Ein Teil der Kommentatoren in der Fachliteratur und auch ein Teil der Rechtsprechung sehen eine solche Personalunion als nicht zulässig an, da dies zu einer Verkleinerung des Vorstands führt (Burhoff, Vereinsrecht, 6. Auflage 2006, Rn. 247; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 230; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 4.7.1983, Az: 5 T 499/83, Rpfleger 1983, 445). Eine Personalunion wäre demnach dann nur möglich, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist. 

     

    Demgegenüber sieht Hadding (Soergel/Hadding, Kommentar zum BGB, § 26 Rn. 7) in der Personalunion keine Verkleinerung des Vorstands, da die Anzahl der Vorstandsämter unverändert bleibt. Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 233 vertritt die Auffassung, dass eine Personalunion möglich ist, wenn gewährleistet bleibt, dass der Verein weiter wirksam vertreten werden kann (so auch das Landgericht Köln, Beschuss vom 16.8.1984, Az: 11 T 283/84, Rpfleger 1984, 422; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 26 Rn. 4). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Satzung beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung entsprechend ausgelegt werden muss, beispielsweise durch die Ermittlung der Mindestzahl der Vorstandsmitglieder (Beschluss vom 8.3.1989, Az: 3 Wx 25/89; NJW-RR 1989, 894). 

     

    Beispiel

    Wenn die Satzung drei Vorstandsämter vorsieht, der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und der Vorstand bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig ist, liegt die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder bei zwei Personen. Ein Vorstandsmitglied könnte somit zwei Ämter ausüben. 

    Dies ist jedoch nicht möglich, wenn sich aus der Art der Ämter etwas anderes ergibt. Das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters etwa kann nicht von ein und derselben Person wahrgenommen werden. Hier müssen Sie jedoch beachten, dass die Wahl stets durch die Mitgliederversammlung und nicht im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses vorgenommen werden muss. 

    Konsequenz für die Praxis: Es kommt auf die Satzung an

    Wenn die Frage „Personalunion“ in der Satzung nicht klar geregelt ist, befinden Sie sich auf dünnem Eis. Unter Umständen lehnt das Registergericht die Eintragung eines neuen Vorstands „mit Personalunion“ ab.  

     

    Es kommt also auf die Gestaltung der Satzung an, ob die Möglichkeit einer Personalunion besteht. Wenn die Satzung des Vereins keine bestimmte Kopfzahl vorsieht oder eine Personalunion nicht ausdrücklich verbietet, ist es möglich, dass eine Person mehrere Ämter ausübt.  

     

    Nachfolgend stellen wir Ihnen Beispiele von Satzungsregelungen vor, 

    • bei der eine Personalunion unmöglich wäre (Beispiel 1) und
    • bei der eine Personalunion möglich wäre durch
    • Auslegung der Satzung (Beispiel 2),
    • ausdrückliche Regelung der Personalunion (Beispiel 3) oder
    • Offenlassen der Zahl der Vorstandsmitglieder (Beispiel 4).

     

    1. Satzungsregelung mit unzulässiger Personalunion

    § ... (Vorstand) 

    1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Personen. Mitglieder des Vorstands sind
    a) der Vorsitzende,
    b) der Schriftführer und
    c) der Kassenwart.
    2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    Hier wäre eine Personalunion nicht möglich, da die Zahl der Vorstandsmitglieder eindeutig vorgegeben ist. 

     

    2. Satzungsregelung mit zulässiger Personalunion (Auslegung)

    § ... (Vorstand) 

    1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Schriftführer und
    c) dem Kassenwart.
    2)Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    Wie auf der vorherigen Seite ausgeführt, würde eine Auslegung ergeben, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht. Es müssen mindestens zwei Personen den Vorstand bilden, es können drei sein. Darüber hinaus fehlt auch ein ausdrückliches Verbot einer Personalunion. Ergebnis: Die Personalunion ist zulässig. 

     

    Unser Tipp: Am besten ist es, wenn Sie die Satzungsregelungen zu Vorstandsämtern und Zahl der Vorstandsmitglieder im Hinblick auf das Problem „Personalunion“ entsprechend gestalten. Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder regeln Sie die Personalunion in der Satzung ausdrücklich oder Sie lassen die Zahl der Vorstandsmitglieder in der Satzung offen. 

     

    3. Satzung mit zulässiger Personalunion (Ausdrückliche Regelung)

    § ... (Vorstand) 

    1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Schriftführer und
    c) dem Kassenwart.
    2) Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
    3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    Mit dieser Regelung gehen Sie absolut auf Nummer sicher und vermeiden jegliche Diskussion mit dem Registergericht. 

     

    4. Zulässige Personalunion (Offenlassen der Zahl der Vorstandsmitglieder)

    § ... (Vorstand) 

    1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
    2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    In diesem Fall entsteht das Problem mit der Personalunion erst gar nicht, weil keine Pflichtämter vorgegeben sind. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 10 | ID 91261