10.09.2010 | Praxisfall
Fall aus der Beratungspraxis: Mittelweitergabe an die Kommune
In unserer neuen Rubrik aus „Aus der Beratungspraxis“ stellen wir Ihnen ab sofort steuerliche Lösungsmodelle für konkrete Praxisfälle vor. Nachfolgend geht es um einen Verband, der einer klammen Kommune Mittel für den Bau einer Skaterbahn zur Verfügung stellen - und das über eine Sportverein als „Mittelsmann“ abwickeln will.
Der Fall
Ein gemeinnütziger Sportverband verfügt über reichlich liquide Mittel. Er will diese sinnvoll ausgeben und einer Kommune, die selbst keine Mittel hat, Geld für den Bau und die Unterhaltung einer Skaterbahn zur Verfügung stellen. Es handelt sich hier um einen Betrag in mittlerer fünfstelliger Höhe.
Gemeinnütziger Verein soll als Mittler fungieren
Das Geld soll über einen gemeinnützigen Sportverein - sozusagen als „Vermittler“ - an die Stadt gehen. Dieser Verein hat selbst mit Skating nichts zu tun, möchte aber gerne als lokale Durchlaufstelle fungieren, weil er durch die „Spendenaktion“ sein Renommee in der Bevölkerung steigert und sich neue Mitglieder und Sponsoren verspricht.
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Problemstellung
Die Mittelweitergabe an andere Körperschaften wird durch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mittelbindung begrenzt. Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen ihre Mittel also unter eigener Regie und satzungsgemäß verwenden, mit zwei Ausnahmen:
- Förderkörperschaften: Sie dürfen Mittel uneingeschränkt weitergeben.
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