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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Fraktur einer Abutmentschraube im IMZ-Implantat und Interimsversorgung: Was ist abrechenbar?

    | Bei einer gesetzlich versicherten Patientin ist die Verbindungsschraube vom Abutment im alten IMZ-Implantat frakturiert. Die Krone mit einem Bruchfragment liegt vor. Nach Planen der Wiederherstellung erhält die Patientin als Übergangslösung ein Schienenprovisorium. Das frakturierte Abutment muss zeitaufwendig ausgebohrt und ein neues eingesetzt werden, bevor die Krone adhäsiv wiederbefestigt wird. Was kann berechnet werden? |

    Bergen von Frakturelementen ‒ Erfolgsfaktoren

    Der Erfolg des Bergens ist von der Bruchposition und der Festigkeit des eingeschraubten Fragments abhängig. Da es zahlreiche Formen an Innenverbindungen und somit auch Schraubkörpern gibt, muss der Zeitaufwand für die erforderliche Wiederherstellung so gut wie möglich im Vorfeld abgeschätzt werden. Das Ausbohren der Schraube beschädigt oftmals auch ein Innengewinde im Implantat, sodass zusätzlich ein Gewindeschnitt erforderlich wird. Alternativ bleibt nur die Explantation des Implantats übrig, die jedoch medizinisch weder notwendig noch von der Patientin gewünscht ist.

    Der Patientenfall

    In der ersten Sitzung ist die Patientin darüber aufzuklären, dass bis auf die Wiederbefestigung der Krone alle erforderlichen Leistungen und Material-/Laborkosten außervertraglich von ihr zu bezahlen sind. Dafür wird eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z und ein möglichst detaillierter privater Therapieplan nach Nr. 0030 GOZ erstellt. Vor Behandlungsbeginn ist die Privatvereinbarung vom Zahnarzt und vom Patienten zu unterzeichnen. Folgende private Leistungen sind beispielsweise ansatzfähig: