11.02.2010 | Praxisfragen aus dem Vereinssteuerrecht
Steuerliche Folgen bei der Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
Wenn ein Verein steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufgibt, verkauft oder auslagert, ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen. Ähnliches gilt für die Nachversteuerung bei Zweckbetrieben, wenn die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Um von den steuerlichen Folgen nicht überrascht zu werden, sollte man wissen, was bei jedem der denkbaren Fälle konkret auf den Verein zukommt.
Verkauf des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs
Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch Veräußerung beendet, muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden. Das regelt § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 16 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den Wert des verkauften Betriebsvermögens übersteigt.
Auch wenn der Verein den Gewinn durch eine Einnahmen-ÜberschussRechnung ermittelt hat, muss auf den Veräußerungszeitpunkt eine Schlussbilanz aufgestellt werden. In diese müssen alle Buchwerte des veräußerten Betriebs aufgenommen werden. Dem Vermögen der Schlussbilanz wird der Kaufpreis gegenübergestellt.
Beispiel
Der Verein betreibt einen Shop, in dem Bücher, Kunstgewerbe, Souvenirs und Ähnliches verkauft werden. Einer der Ladenmitarbeiter kauft den Shop mit Inventar und Warenbestand, um ihn zukünftig auf eigene Rechnung zu betreiben. Der Verein stellt nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Shop“ eine Schlussbilanz auf, die folgende Werte ergibt:
Buchwert der Ladeneinrichtung2.000,00 Warenbestand lt. Inventur (EK-Preise)10.000,00 Vermögen12.000,00 Kaufpreis des Nachfolgers15.000,00 Veräußerungsgewinn3.000,00 |
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