04.02.2008 | Rechtsprechung eröffnet Chancen
Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge: Neue Gestaltungsmöglichkeiten für Vereine
Mitgliedsbeiträge in Vereinen können umsatzsteuerbar sein. Diese vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon 2002 vertretene Position setzt sich jetzt auch in der deutschen Rechtsprechung durch. Aktuell zum Beispiel in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2007 (Az: V R 69/06; Abruf-Nr. 080035).
Für Vereine ergeben sich eine Reihe von Fragen, in erster Linie aber auch hochinteressante Gestaltungsmöglichkeiten. Unter anderem ist der Vorsteuerabzug auf Bereiche ausgedehnt worden, die bisher als nichtunternehmerisch galten. Nachfolgend stellen wir die Entwicklung der Rechtsprechung dar und zeigen Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Die bisherige Rechtsauffassung
Klarstellen muss man vorab: Mitgliedsbeiträge werden auch künftig nicht grundsätzlich umsatzsteuerbar. Voraussetzung ist immer, dass der Verein für seine Mitglieder Leistungen erbringt und sich die Zahlung der Beiträge auf diese Leistungen bezieht.
Die Rechtsmeinung zum Leistungsaustausch hat sich nicht grundsätzlich geändert. Neu ist im Wesentlichen nur die Auffassung, dass es bei der Steuerbarkeit nicht darauf ankommt, dass die Beiträge pauschal bezahlt werden und ob die Mitglieder die vom Verein gebotenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
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