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  • 01.01.2008 | Satzungen praxisnah gestalten (Teil III)

    So optimieren Sie die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

    Vereinssatzungen sind oft nur unzureichend auf die organisatorischen Erfordernisse im jeweiligen Verein zugeschnitten. Typische, aus der Beraterpraxis bekannte, Probleme lassen sich deshalb vermeiden, wenn Satzungsregelungen flexibler gestaltet werden. In der November- und Dezember-Ausgabe haben wir Ihnen Satzungsregelungen zu Größe, Zusammensetzung und Amtsperiode des Vorstands vorgestellt. Neu-Abonnenten finden die Beiträge im Online-Archiv (www.iww.de).  

     

    In diesem Beitrag geht es um das sehr sensible Thema „Erhebung von Mitgliedsbeiträgen“. Streit um Beitragserhöhungen sowie die schleppende Zahlung der Mitglieder sind die Stichworte, die im Verein und bei den Verantwortlichen oft für Verdruss sorgen. Angemessene Satzungsregelungen können hier Abhilfe oder im Streitfall zumindest Klarheit schaffen. 

    Rechtliche Grundlagen

    Die Regelungen zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sind eine Pflichtsatzungsklausel. Fehlen sie, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Nach § 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll die Satzung Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Zu regeln sind demnach  

    • der Inhalt des Beitrags (Geld, Arbeitsleistung, aber auch Sachen sind möglich) und
    • die Beitragsart (Regelbeitrag, Sonderzahlung und ähnliches).

     

    Die Beitragshöhe wird man in aller Regel nicht per Satzung bestimmen, weil sonst jede Anpassung eine Satzungsänderung erfordern würde.