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  • 07.04.2008 | Satzungen praxisnah gestalten (Teil IV)

    Vereinsstrafen als Ordnungsmaßnahmen: So nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten

    Vereinssatzungen sind oft nur unzureichend auf die organisatorischen Erfordernisse im jeweiligen Verein zugeschnitten. Typische Probleme lassen sich deshalb vermeiden, wenn Satzungsregelungen flexibler gestaltet werden. In der November-, Dezember und Januar-Ausgabe haben wir Ihnen Satzungsregelungen zu Größe, Zusammensetzung und Amtsperiode des Vorstands sowie zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen vorgestellt. Neu-Abonnenten finden die Beiträge im Online-Archiv (www.iww.de).  

    Rechtliche Grundlagen

    Vereine haben einen breiten Rahmen, interne Rechtsverhältnisse selbst zu bestimmen. Das gilt auch für Verhaltenspflichten der Mitglieder und Sanktionen zu deren Durchsetzung. Grenzen setzen aber Gesetze und allgemeine Rechtsgrundsätze (Grundsatz von Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit). Außerdem muss eine Vereinsstrafe in Bezug zum Zweck und der Ordnung des Vereins stehen. Sie darf nicht „grob unbillig“ sein. 

     

    Vereine können aber auch Regelungen für das Verhalten der Mitglieder außerhalb des Vereins aufstellen und sanktionieren. Das setzt aber voraus, dass das entsprechende Verhalten des Mitglieds in die Vereinssphäre hineinwirkt, also das Vereinsleben stört oder das Ansehen des Vereins schädigt. 

     

    Beispiel

    Ein Verein zur Suchtbekämpfung kann den Genuss von Alkohol durch ein Mitglied bestrafen, auch wenn er außerhalb des Verein stattfindet. 

    Ohne Satzungsgrundlage geht fast nichts

    Verhaltensnormen und Strafen bei Verstößen sind aber rechtlich nur durchsetzbar, wenn sie per Satzung geregelt sind. Das erfordert entweder eine Regelung in der Satzung selbst oder eine in der Satzung benannte Nebenordnung (zum Beispiel Spielordnung, Platz- oder Hausordnung).