01.05.2007 | Satzungsrecht
Ist für Beiträge Bankeinzug verordenbar?
Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: Seit Jahren schlagen wir uns mit säumigen Beitragszahlern unter unseren Mitgliedern herum. Wir würden nun gern alle Mitglieder verpflichten, die Zahlung per Lastschrifteinzug zu leisten. Ist das möglich und wenn ja unter welchen Voraussetzungen? Lesen Sie dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Keine allgemeine Pflicht zu einer bestimmten Zahlungsweise
Grundsätzlich kann für die Mitgliedsbeiträge der Lastschrifteinzug vorgeschrieben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es aber nicht. Das wurde zumindest für Mietzahlungen gerichtlich festgestellt. Der Verein muss also eine eigene rechtliche Grundlage schaffen, wenn eine bestimmte Zahlungsweise obligatorisch sein soll. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung wird dafür nicht ausreichen, weil er keine hinreichende Sanktionsgrundlage schafft.
Satzungsregelung erforderlich
Durchsetzen lässt sich der verpflichtende Lastschrifteinzug also nur durch eine Satzungsänderung. Dass das zulässig ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht zur Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellt (Beschluss vom 1.10.1998, Az: 2Z BR 107/98).
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