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  • 01.03.2007 | Satzungsrecht

    Keine rückwirkende Satzungsänderung

    Satzungsänderungen werden erst wirksam, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden. Das ergibt sich aus § 71 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Eintragung ist also konstitutiv und nicht lediglich deklaratorisch. Wird die Änderung aber erst mit der Eintragung wirksam, kann sie nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor der Eintragung gelten. Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bei einem Verein bestätigt, der die Satzungsklausel zum Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins geändert hatte. Die Änderung sollte laut Beschluss der Mitgliederversammlung bereits ab einem Zeitpunkt von rund neun Monaten vor der Beschlussfassung gelten. Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt. Das OLG gab ihm recht. (Beschluss vom 7.12.2006, Az: 15 W 279/06) (Abruf-Nr. 070736

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 91206