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  • 01.06.2006 | Satzungsrecht

    Mitgliederversammlung: Wer muss eingeladen werden?

    Damit eine Mitgliederversammlung wirksame Beschlüsse fassen kann, müssen alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen werden. Für die Organe des Vereins (Vorstand, Geschäftsführer, Liquidatoren) gibt es aber kein Teilnahmerecht, das über ihre Mitgliedschaftsrechte hinausgeht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken festgestellt. Im konkreten Fall hatte das Vereinsregister die Anmeldung eines neu berufenen Liquidators abgelehnt, weil der bisherige Liquidator nicht zur Mitgliederversammlung geladen war, auf der der entsprechende Beschluss gefasst wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung war trotzdem gültig, so das OLG. Ein Fremdorgan wie der Liquidator muss nicht eingeladen werden. Gleiches gilt auch für andere Vereinsorgane – sogar den Vorstand. Das Recht zur Teilnahme an Versammlungen folgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allein aus der Mitgliedschaft im Verein. Das geltende Vereinsrecht sagt nichts darüber, ob Organe, die nicht Vereinsmitglieder sind, berechtigt oder verpflichtet sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Folglich gibt es keinen solchen Anspruch. 

    Unser Tipp: Das Urteil hat vor allem Bedeutung für den Fall, dass der Vorstand durch sein Fernbleiben Beschlüsse der Mitgliederversammlung verhindern will. Ist er bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, hat das keine Folgen für die Beschlussfähigkeit, es sei denn, die Satzung sieht seine Anwesenheit zwingend vor. Das kann der Fall sein, wenn laut Satzung der Vorstand die Versammlung leiten muss. (Beschluss vom 8.5.2006, Az: 3 W 197/05)(Abruf-Nr. 062609

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 91255