01.04.2006 | Satzungsrecht
Satzungsänderungen zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
Anders als vielfach angenommen, ist es nicht zwingend erforderlich, Zahl und Funktion der Vorstandsmitglieder in der Satzung festzulegen. War es in der Vergangenheit ein Problem, alle Ämter zu besetzen und muss aus diesem Grund die Satzung geändert werden, empfiehlt sich für die Zukunft folgende offene Regelung.
„Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.“ |
Unser Tipp: Die Klausel hat den Vorteil, dass Vorstands-Verkleinerungen oder -Erweiterungen einfach bei der Vorstandswahl beschlossen werden können. Künftige Satzungsänderungen entfallen dann ebenso wie die Wiederholung von Wahlversammlungen, wenn es an Kandidaten für die zu bekleidenden Vorstandsämter fehlt.