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  • 05.08.2009 | Schießsportverein vermietet Anlagen

    Wirtschaftliche Einnahmen überwiegen: Droht der Verlust der Gemeinnützigkeit?

    Ein Leser fragt: Unser Sportverein (Schießsport und Bowling) hat nur noch wenige aktive Mitglieder. Das Finanzamt hat jetzt Zweifel an unserer Gemeinnützigkeit, weil wir nach seiner Ansicht mit dem Vermieten der Sportanlagen überwiegend eigenwirtschaftlich tätig sind. Zudem deckt der Vermietungsbetrieb die anteiligen Kosten der Anlagen nicht. Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:  

     

    Was gibt dem Verein sein Gepräge?

    Leider entspricht die Auffassung des Finanzamts der Rechtsprechung und auch der Auffassung der obersten Finanzbehörden. Hier gilt die sogenannte Geprägetheorie: Ein Verein wird dann nicht mehr als gemeinnützig behandelt, wenn Tätigkeiten dem Verein sein „Gepräge“ geben, die nicht auf den Satzungszweck des Vereins bezogen sind. Kriterien dafür sind weniger die Einnahmen, sondern der Sachmitteleinsatz und der Zeit- und Personalaufwand auf Seite des zweckfremden Bereichs gegenüber ideellem Bereich und Zweckbetrieb. Das Verhältnis der Einnahmen von begünstigten und nicht begünstigten Bereichen gibt zwar nicht den Ausschlag, kann aber ein Kriterium sein.  

     

    Als nicht satzungsbezogene Bereiche gelten Vermögensverwaltung und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die Vermietung der Sportanlagen an Nichtmitglieder fällt dabei entweder in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in die Vermögensverwaltung (bei langfristiger Vermietung der Immobilien).