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  • 06.08.2010 | Schwerpunkt in Betriebsprüfungen

    Sponsoring-Einnahmen: So schlagen sie sich in der Buchführung des Vereins nieder

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    Von Sponsoring spricht man, wenn ein Unternehmen einem Verein Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellt und mit diesem Engagement parallel auch noch eigene Ziele verfolgt. In der Praxis (und späteren Betriebsprüfungen) machen vor allem die Sachleistungen Probleme. Sie werden häufig gar nicht oder nicht zutreffend in der Buchführung erfasst, weil dem Steuerberater entweder der Sachverhalt nicht mitgeteilt wird oder der Verein die steuerlichen Auswirkungen nicht richtig erkannt hat. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie das (Sach-)Sponsoring buchhalterisch richtig erfasst wird.  

    Behandlung der Ausgaben beim Sponsor

    Ein Unternehmen kann Aufwendungen, die es im Zusammenhang mit Sponsoring tätigt, als Betriebsausgaben geltend machen, wenn der Sponsor sein unternehmerisches Ansehen steigern (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO] Nummer 7 zu § 64) oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Die Leistungen des Sponsors und des Vereins müssen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Steht der Zahlung des Sponsors keine angemessene Werbeleistung des Vereins gegenüber, kann der Betriebsausgabenabzug verweigert werden.  

     

    Buchung

    Die Aufwendungen an den Empfänger sind als Werbeaufwand zu buchen, soweit keine unentgeltliche Spende vorliegt.  

     

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen beim Verein

    Bei der gemeinnützigen Organisation können die erhaltenen Leistungen Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Wichtig: Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Verein hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.  

     

    Buchung