01.09.2006 | Sozialversicherung
Klarstellung zur SV-Pflicht von Amateurtrainern
In der Ausgabe September haben wir Sie auf Seite 6 über ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz zur Frage informiert, wann ein Amateurtrainer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Am Ende des Beitrags hatten wir Sie auf eine Vereinbarung des Deutschen Sportbunds mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger aufmerksam gemacht. Danach ist bei nebenberuflichen Übungsleitern grundsätzlich von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn die Trainer nicht mehr als 554 Euro monatlich (zuzüglich Fahrtkosten) erhalten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
- der Summe des monatlichen Steuerfreibetrags gemäß § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz in Höhe von 154 Euro („Übungsleiterfreibetrag“ – 1.848 Euro im Jahr) und
- der Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte von 400 Euro.
Wichtig: In unserem Beitrag hatten wir einen „unschädlichen“ Betrag von 479 Euro angegeben. Diese Angabe basierte – darauf haben uns mehrere Leser hingewiesen – auf der alten „Mini-Job-Regelung“ von 325 Euro. Er ist damit nicht mehr aktuell. Sie können Trainern also 554 Euro zahlen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Allerdings muss der Trainer nach objektiven Kriterien tatsächlich selbstständig tätig sein. Außerdem muss er die Vergütung (nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags) natürlich versteuern.