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  • 09.04.2009 | Sozialversicherung

    Trainer und Übungsleiter im Sportverein: Selbstständig oder abhängig beschäftigt?

    In den meisten Vereinen, insbesondere Sportvereinen, werden Übungsleiter, Trainer und Betreuer beschäftigt. Aus gut unterrichteten Kreisen wissen wir, dass im ersten Halbjahr 2009 vielen Vereinen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung ins Haus stehen.  

    Fortsetzung aus der März-Ausgabe

    In der März-Ausgabe haben wir Ihnen deshalb die Grundsätze dargestellt, anhand derer ein Betriebsprüfer checkt, ob ein Übungsleiter oder Trainer rentenversicherungspflichtig ist. Neu-Abonnenten finden den Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Archiv“. Nachfolgend erfahren Sie, wie die Rechtsprechung die Sozialversicherungspflicht von Trainern und Übungsleitern im Einzelfall bewertet - das heißt konkret bei Fußball-, Handball-, Aerobic- und Fitnesstrainern.  

    Grundsätzliche Aussagen der Rechtsprechung

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall,  

    • wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und
    • er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

     

    Demgegenüber ist typisch für eine selbstständige Tätigkeit  

    • das eigene Unternehmerrisiko,
    • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
    • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
    • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

     

    Entscheidungskriterium: Welche Merkmale überwiegen?