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  • 01.02.2006 | Spenden

    Ab wann darf ein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

    Gerade in der Gründungsphase gibt es für Vereine einen großen Finanzbedarf, der mangels anderer Einnahmequellen häufig nur durch Spenden gedeckt werden kann. Für den Verein genauso wichtig wie für den Spender ist die Antwort auf die Frage, ob und wenn ja ab wann der Verein Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) ausstellen darf. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dazu folgendes entschieden: Eine Spende ist erst abziehbar, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder zumindest über eine vorläufige Freistellungsbescheinigung verfügt. Erst dann ist der Verein zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. Steuerlich ohne Bedeutung ist dagegen der Zeitpunkt der Verwendung des zugewendeten Betrags durch den Verein. Hier gilt lediglich der allgemeine Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. 

    Unser Tipp: Unbedenklich ist es, wenn der Verein in der Gründungsphase (Privat-)Darlehen aufnimmt, die er später aus Spendenmitteln zurückzahlt. Denkbar ist es auch, Darlehen in Spenden umzuwandeln, indem der Darlehensgeber auf die Rückzahlung verzichtet. Als Spendenzeitpunkt gilt dann nämlich der Zeitpunkt des Verzichts, nicht der des Geldzuflusses. In jedem Fall sollten aber schriftliche Darlehensverträge vorliegen, mit denen der Rückzahlungsanspruch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. (Urteil vom 18.3.2004, Az: 6 K 777/01) (Abruf-Nr. 060962)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 91170