06.02.2009 | Spendenrecht
Änderungen im Spendenrecht
zum Jahreswechsel
Mit dem „Jahressteuergesetz 2009“ vom 19. Dezember 2008 kommt es zu einigen Änderungen bzw. Klarstellungen im Spendenrecht. Das betriff den Abzug vom Mitgliedsbeiträgen bei Kulturförderung, die Bewertung von Sachspenden aus Privatvermögen und die Spendenhaftung.
Kulturförderung - Abzug von Mitgliedsbeiträgen geregelt
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 war der Steuerabzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die Kunst und Kultur fördern, neu geregelt worden. Danach sind Mitgliedsbeiträge auch dann begünstigt, wenn den Mitgliedern dafür Vergünstigungen (zum Beispiel freier oder ermäßigter Eintritt) gewährt werden.
Diese zunächst nur finanzbehördlich klargestellte Regelung wird jetzt in § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich verankert. Nicht abzugsfähig sind die Beiträge weiterhin, wenn der Verein kulturelle Betätigungen verfolgt, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Das ist der Fall, wenn sich die Mitglieder selbst innerhalb des Vereins, das heißt im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. Das Abzugsverbot für Mitgliedsbeiträge gilt aber seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr für die Fördervereine von solchen Kultureinrichtungen.
Wichtig: Änderungen für den Spendenabzug ergeben sich dadurch nicht. Die Einfügung in § 10b EStG ersetzt lediglich die weggefallene Regelung in § 48 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Die Neuregelung gilt bereits seit dem 1. Januar 2007.
Bewertung von Sachspenden aus dem Privatvermögen
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